Investitionszulage

Investitionszulage
1. Begriff: Eine staatliche Zahlung, die dem Steuerpflichtigen für bestimmte Investitionen gewährt werden kann.
- 2. Rechtsgrundlagen: Nach dem gegenwärtig geltenden Investitionszulagengesetz 1999 (zuletzt geändert am 15.12.2003) sind nur noch Investitionen in den neuen Bundesländern förderungsfähig. Gefördert werden können bestimmte betriebliche Investitionen (§ 2 InvZulG), Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden (§ 3 InvZulG) oder bestimmte Modernisierungsmaßnahmen an Wohnungen im eigenen Haus (§ 4 InvZulG). Die Förderung ist jedoch in allen Fällen daran gebunden, dass zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind, z.B. hinsichtlich des Charakters der geförderten Wirtschaftsgüter oder Gebäude. In einzelnen Branchen hängt eine Förderung außerdem davon ab, dass die Europäische Kommission die Fördermaßnahme genehmigt.
- 3. Höhe der I.: Die I. beläuft sich auf je nach Vorhaben auf zwischen 5 und 20 Prozent der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für das angeschaffte Wirtschaftsgut bzw. zwischen 10 und 15 Prozent für Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden.
- 4. Ertragsteuerliche Behandlung der I.: Die I. ist steuerfrei. Der Steuerpflichtige kann von den vollen Anschaffungs- und Herstellungskosten abschreiben bzw. die vollen angefallenen Aufwendungen gewinnmindernd geltend machen (§ 9 InvZulG).
- 5. Zeitliche Befristung: Die Möglichkeit, I. zu beantragen, lief für einige Arten von Investitionsvorhaben Ende 2002 aus, für andere ist sie bis Ende 2005 vorgesehen.

Lexikon der Economics. 2013.

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